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26.02.2023

Pflegegeld darf pflegenden Angehörigen nicht gepfändet werden Bundesgerichtshof stärkt pflegende Angehörige

Überschuldeten pflegenden Angehörigen darf das Pflegegeld nicht gepfändet werden, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Im konkreten Fall ging es um eine überschuldete Mutter, die ihren bei sich wohnenden autistischen Sohn gepflegt und dafür von ihm Pflegegeld erhalten hatte.

Der Insolvenzverwalter der Mutter wollte auf das Pflegegeld zugreifen und beantragte, dass dieses als pfändbares Arbeitseinkommen angerechnet werden muss.

Dem widersprach jedoch der Bundesgerichtshof. Das vom Pflegebedürftigen an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld sei unpfändbar. Nach den gesetzlichen Bestimmungen stelle das Pflegegeld einen Anreiz dar, die häusliche Pflege zu übernehmen. Wäre das von der pflegebedürftigen Person weitergeleitete Pflegegeld pfändbar, würde das gesetzliche Ziel des Pflegegeldes, die Pflegebereitschaft von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn zu erhöhen, nicht erreicht.

Das Pflegegeld sei eine freiwillige Leistung des Pflegebedürftigen an die Pflegeperson und stelle kein Arbeitseinkommen dar. Auch das stehe einer Pfändbarkeit entgegen.

 

Quelle, Zugriff: 26.02.2023

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2022, IX ZB 12/22

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