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18.08.2021

Schülerin mit geistiger Behinderung darf Schuljar wiederholen Wegen pandemiebedingtem Unterrichtsausfall darf die Abschlussklasse weiter besucht werden

Das Verwaltungsgericht Berlin hat einer Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich "Geistige Entwicklung" mit Beschluss vom 13.08.2021 die Möglichkeit zugesprochen, die Abschlussstufe wegen des im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingten Unterrichtsausfalls vorläufig weiter zu besuchen.

Die Antragstellerin, die wegen Trisomie 21 ein Förderzentrum besuchte, absolvierte 2020/2021 das Abschlussjahr ihres sonderpädagogischen Bildungsgangs. Wegen Corona war der Unterricht und der Kontakt zu Werkstätten in diesem Bildungsgang stark eingeschränkt.

Die vom Berliner Gesetzgeber aufgrund der Pandemie eingeführten schulrechtlichen Sonderregelungen sehen unter anderem die Möglichkeit der freiwilligen Wiederholung von Jahrgangsstufen für Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulstufen vor. Einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin lehnte die Schulbehörde jedoch mit der Begründung ab, die sonderpädagogische Beschulung im Bereich "Geistige Entwicklung" sei nicht in Jahrgangsstufen organisiert.

Im einstweiligen Rechtschutzverfahren hat das Verwaltungsgericht indes dem Eilantrag stattgegeben: Die Schülerin kann vorläufig beanspruchen, das Abschlussjahr zu wiederholen und auch 2021/2022 weiter an dem bisher besuchten Bildungsgang teilzunehmen. Die gegenwärtige Gesetzeslage, wonach sonderpädagogisch Förderberechtigte im Bereich "Geistige Entwicklung" im Gegensatz zu anderen Schülerinnen und Schülern keinerlei Ausgleich für pandemiebedingte Nachteile bei der Ausbildung im Jahr 2020/2021 erhalten, benachteilige die Betroffene entgegen dem verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot von Menschen mit Behinderung.

Organisatorische Erwägungen rechtfertigen diese Diskriminierung nicht. Entscheidend sei allein, ob die Lernziele der sonderpädagogischen Berufsausbildungsvorbereitung pandemiebedingt verfehlt zu werden drohten. Hiervon sei auch Falle der Antragstellerin auszugehen.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 13.08.2021, - 3 L 207/21 -

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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