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08.01.2020

Autismustherapie als privilegierte Eingliederungshilfeleistung Autismustherapie als zusätzliche Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung unabhängig vom Einkommen der Eltern

Das Landessozialgericht (LSG) Celle-Bremen hat entschieden, dass das Sozialamt die Kosten einer Autismustherapie für ein Grundschulkind tragen muss.

Zugrunde lag der Fall eines damals 8-jährigen Mädchens, das an frühkindlichem Autismus und einer Verhaltensstörung leidet. Das Kind besuchte eine Inklusionsklasse an einer Bremer Grundschule, wo es eine 1:1 Betreuung erhielt. Eine zusätzliche Autismustherapie aus Sozialhilfemitteln lehnte das Sozialamt ab. Nach dortiger Ansicht handele es sich um keine kostenprivilegierte Leistung. Für die Therapie seien die Eltern selbst verantwortlich, da sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügten. Ferner bestehe eine interne Weisungslage, wonach für die Schule keine zusätzliche Unterstützung durch das Autismustherapiezentrum gewährt werden solle.

Die Eltern hielten die Therapie für erforderlich und wurden dabei von der Klassenlehrerin und den behandelnden Ärzten unterstützt. Auch wenn dabei insbesondere soziale und lebenspraktische Fähigkeiten vermittelt würden, so fördere dies auch das schulische Lernen. Wegen der ungeklärten Kostenfrage nahmen die Eltern zunächst nur eine kürzere Therapie für ihr Kind in Anspruch, für die sie rund 7.400 Euro aus eigenen Mitteln verauslagten.

Das LSG Celle-Bremen hat das Sozialamt zur Erstattung der Kosten verurteilt. Nach dessen Auffassung ist die Leistung als "Hilfe zur angemessenen Schulbildung" anzusehen und damit kostenprivilegiert. Im Gegensatz dazu stehe die einkommensabhängige "Leistung zur Teilhabe im Leben in der Gemeinschaft". Eine Autismustherapie fördere die Aufmerksamkeit und Konzentration, sowie die kommunikativen und sozialen Fähigkeiten. Sie trage zu einem erfolgreichen Schulbesuch bei, da sie die Vermittlung von Unterrichtsinhalten, Sprachverständnis und Sozialverhalten verbessern könne. Es sei nicht erforderlich, dass die Maßnahme allein auf den Schulbesuch ausgerichtet sei - wenn er auch nur erleichtert werde, so reiche dies schon aus. Auf die interne Weisungslage der Behörde komme es nicht an.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28.11.2019, L 8 SO 240/18

Quelle: juris

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