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13.09.2019

Lehrer müssen im Notfall Medikamente geben Das Sozialgericht Dresden hat bestätigt: Lehrer müssen medizinische Nothilfe leisten.

 Das SG Dresden hat entschieden, dass Lehrkräfte und Erzieher zwar nicht verpflichtet werden können, kranken Schülern während des Aufenthaltes in der Schule regelmäßig Medikamente zu verabreichen, es könne aber erwartet werden, dass sie Kindern, bei denen es gelegentlich unvorhersehbar zu lebensgefährlichen Zuständen kommen kann (z.B. Epilepsiepatienten oder Allergiker), in Notsituationen solche Medikamente geben, die auch von medizinischen Laien angewandt werden können.

Dazu seien sie schon auf Grund der allgemeinen Pflicht zur Hilfe bei Notfällen verpflichtet, so das Sozialgericht.

Die Mutter eines an Epilepsie erkrankten Mädchens aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hatte sich mit einem Eilantrag an das Gericht gewandt, weil sich die Krankenkasse weigerte, dem Kind während des täglichen Besuchs der Förderschule eine Krankenschwester zur Seite zu stellen. Die vom Gericht befragten Ärzte hatten eine ständige Gefahr lebensbedrohlicher Anfälle verneint. Die Kinderärztin hatte dem Mädchen jedoch ein krampflösendes Mittel verordnet, das im Falle eines epileptischen Anfalls in den Mund gespritzt werden sollte. Die Mutter hatte argumentiert, die Lehrer der Schule seien dazu nicht in der Lage.

Das SG Dresden hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts handelt es sich um ein Mittel, das nicht nur von medizinischen Fachkräften verabreicht werden darf, sondern mit seiner einfachen Bedienung und Dosierung ausdrücklich auch zur Anwendung durch Eltern und Betreuer vorgesehen ist. Dies könne auch Lehrkräften und Erziehern zugemutet werden. Gerade Förderschulen, an denen viele mehrfach behinderte und erkrankte Kinder unterrichtet werden, müssten sich hierauf einstellen. Die Schulen hätten durch Fortbildungen und Absprachen mit den Eltern bzw. Kinderärzten der betroffenen Kinder dafür zu sorgen, dass die Lehrer und Erzieher in etwaigen Notsituationen ihrer Hilfepflicht nachkommen können.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Sozialgericht Dresen, Beschluss vom 03.07.2019, Az. S 47 KR 1602/19 ER

Quelle: juris

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