30.06.2019
Das Sozialgericht Münster hat entschieden, dass ein Versicherter keinen Anspruch darauf hat, dass die häusliche Krankenpflege durchweg vom selben Pflegedienst durchgeführt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn zum einen andere von der Krankenkasse benannte Pflegedienste offensichtlich in der Lage sind, die Krankenpflege ebenfalls fachgemäß durchzuführen und zum anderen keine persönliche, einen Wechsel erschwerende Bindung des Versicherten an eine bestimmte Pflegeperson vorliegt.
Im vorliegendem Falle geht es um ein 12-jähriges Mädchen, welches 50 Stunden pro Woche auf häusliche Krankenpflege angewiesen ist. Der versorgende Pflegedienst kündigte dann den Vertrag mit dem Ziel, eine höhere Vergütung zu erzielen.
Da die Eltern des Kindes aber den Pflegedienst auch mit der höheren Vergütung behalten wollten, klagten diese entsprechend. Die beklagte Krankenkasse präsentierte daraufhin zwei andere Pflegedienste, die die Versorgung billiger leisten konnten. Das Sozialgericht Münster gab der Kasse recht.
Die Begründung des Gerichts zielt vor allem auf den Preis und die persönliche Bindung des Pflegedienstes und den Versicherten ab. Wenn eine Krankenkasse einen günstigeren Pflegedienst benennen kann und zwischen bisherigen Pflegedienst und Versicherten keine persönliche Bindung steht, muss der Versicherte bzw. sein gesetzlicher Vertreter diesen Wechsel akzeptieren. Der bisherige Pflegedienst hätte zum einen wechselndes Personal eingesetzt, so dass keine Bindung entstehen konnte, so die Ausführungen des Gerichts weiter.
Zudem seien die Kassen an das Gebot der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit gebunden.
Sozialgericht Münster, Beschluss vom 21.06.2019, Az. S 17 KR 1206/19 ER (Quelle)
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