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20.08.2018

Urteil: Beratungspflicht der Sozialleistungsträger Sozialleistungsträger haben eine umfangreiche Beratungspflicht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung vom 02.08.2018 mit den besonderen Beratungs- und Betreuungspflichten, die im Sozialrecht für die Sozialleistungsträger bestehen, befasst.

Nach § 14 SGB I hat jede Person, die Leistungen aus dem Sozialgesetzbuch beantragt, Anspruch auf Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Die Regelung bestimmt weiter, dass für die Beratung die Leistungsträger zuständig sind, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

Der BGH stellte nun klar, dass sich die Beratungspflicht der Sozialleistungsträger nicht nur auf die in ihrer eigenen Zuständigkeit liegenden Rechte und Pflichten beschränke. Sie müssten Ratsuchende auch darauf hinweisen, wenn aus ihrer Sicht weitere/andere Sozialleistungen im konkreten Einzelfall in Frage kämen.

Im verhandelten Fall sei bei der Beantragung von laufenden Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung (§§ 41 ff SGB XII) ein dringender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf erkennbar gewesen. Wegen fehlerhafter Beratung kann sogar ein Anspruch auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) bestehen.

BGH, 3. Zivilsenat, III ZR 466/16 (Mitteilung der Pressestelle)

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