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09.10.2017

Urteil: Treppenliftreparatur ist keine Kassenleistung Reparaturkosten für defekten Treppenlift sind keine Kassenleistung

Die Kranken- und Pflegekassen sind nicht zur Übernahme der Reparaturkosten eines Treppenliftes verpflichtet, urteilte das Sozialgericht Stuttgart am 16.08.2016. Dies gelte auch dann, wenn die Pflegekasse für den Einbau des Treppenliftes einen Zuschuss gewährt habe.

Im vorliegenden Fall wohnte der querschnittsgelähmte Kläger im ersten Stock eines Wohnhauses. Er hatte einen Treppenlift einbauen lassen, zu dessen Einbaukosten die Pflegeversicherung einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gewährte. Nachdem der Treppenlift kaputt gegangen war, beantragte der Mann unter Vorlage eines Kostenvoranschlages die Übernahme der Reparaturkosten.

Da sich der gesundheitliche Zustand des Klägers und damit seine objektive Pflegesituation, nicht verändert hatte, sah das Gericht keine Begründung für eine erneute (Umbau)maßnahmen, an der sich die Pflegekasse zu beteiligen habe. Die Begrenzung für erforderliche Umbaumaßnahmen auf einen oft die Gesamtkosten nicht deckenden Zuschuss würde konterkariert, wenn die nach Einbau anfallenden Reparaturkosten übernommen werden müssten, so das Gericht.

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 16.08.2016 – S 27 KR 5559/14 – (Quelle)

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