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25.01.2014

Anspruch auf Blindenführhund Die Kasse hat die Kosten für einen Blindenführhund zu tragen.

Auch wenn die Kassen bereits andere Hilfsmittel zum Ausgleich einer Erblindung bezahlt hat, können Versicherte einen weiteren Anspruch auf einen Blindenführhund haben. Ausschlaggebend für die Kostenerstattung sei ein besonderer Gebrauchsvorteil, so das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einer Entscheidung vom 02.10.2013.

Ein Blindenführhund ist unmittelbar auf den Ausgleich der Behinderung gerichtet und bietet Ersatz für die durch Blindheit ausgefallene oder zumindest erschwerte Möglichkeit der Umweltkontrolle. Ein Blindenlangstock ist funktionell kein gleichwertiges Hilfsmittel und hat wesentliche Gebrauchsnachteile gegenüber dem Blindenführhund.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Enscheidung vom 02.10.2013, Az. L-5-KR-9913

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