22.01.2014
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat in einer Entscheidung vom 20.12.2013 in einem Eilverfahren einem 14-Jährigen, der eine 1:1-Betreuung benötigt, einen Integrationshelfer im Rahmen der Eingliederungshilfe zur Teilnahme am Schulunterricht zugesprochen.
Die Unterstützung eines Schülers mit Behinderung durch einen Integrationshelfer gehöre nicht zum pädagogischen Kernbereich und sei damit als Maßnahme der Eingliederungshilfe zu werten. Diese müsse vom Sozialhilfeträger finanziert werden.
Ein Streit der Kostenträger um die Kosten oder nicht geregelte Fragen zur Finanzierung der politisch gewollten Inklusion dürften nicht zu Lasten behinderter Kinder gehen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.12.2013, Az. L 9 SO 429/13 B ER
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