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06.08.2013

Kündigung eines Pflegedienstvertrages Pflege: erschüttertes Vertrauen erlaubt fristlose Kündigung

Bereits im Juni 2011 urteilte der Bundesgerichtshof, dass ein Pflegedienstvertrag fristlos gekündigt werden darf auch wenn der vorformulierte Pflegedienstvertrag eine Kündigungsfrist vorsieht. Für die fristlose Kündigung reicht aus, wenn das Vertrauen in die Tätigkeit des Pflegedienstes verloren gegangen ist.

Für den Zeitraum nach der fristlosen Kündigung darf der Pflegedienst keinen Cent mehr in Rechnung stellen.

Pflegebedürftige Menschen zu betreuen, erfordert nicht nur Fachwissen, sondern greift auch in deren persönlichen Lebensbereich ein. Deshalb sieht der BGH auch in der Pflege einen Dienst höherer Art mit einem besonderen Vertrauensverhältnis. Für solche Verträge – zum Beispiel auch mit Steuerberatern, Rechtsanwälten und Partnervermittlern – besteht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, § 627) ein fristloses Kündigungsrecht ohne den sonst nach § 626 BGB erforderlichen „wichtigen Grund". Dieses Recht können die Firmen nicht durch ihr Kleingedrucktes ausschließen.

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 09.06.2011, Az.: III ZR 203/10

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