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01.10.2013

keine Kostenübernahme der Kasse für Autoschwenksitz Ein Autoschwenksitz ist keine Kassenleistung, so das LSG.

Verbesserte Teilhabemöglichkeiten und Erleichterung für Angehörige bei der Pflege eines schwerst pflegebedürftigen Angehörigen verpflichten die Krankenkasse nicht zur Kostenübernahme für einen Autoschwenksitz, urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 08.03.2013.

Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen und nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Obwohl ein Autoschwenksitz in diesem Sinne als Hilfsmittel anzusehen ist, besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme, da es an der notwendigen Erforderlichkeit mangele.

Die Revision beim Bundessozialgricht ist zugelassen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.03.2013, L 16 KR 267/12

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