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31.05.2019

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) bringt Verbesserungen für gesetzlich Versicherte Ein neues Gesetz soll für schnellere Arzttermine, mehr Sprechzeiten und bessere Angebote für gesetzlich Krankenversicherte sorgen.

Am 11. Mai 2019 ist das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in Kraft getreten. Durch gesetzliche Änderungen sollen Patient*innen schneller Arzt- und Psychotherapietermine bekommen und die Leistungen der Krankenkasse und die Versorgung verbessert werden.

Bisher vermitteln die Terminservicestellen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen Facharzttermine, wenn es dafür eine Überweisung durch den Hausarzt gibt. Erreichbar sind sie nur an Werktagen. Durch das Gesetz wird festgelegt, dass die Terminservicesstellen zukünftig 24 Stunden an allen sieben Wochentagen unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer 116 117 erreichbar sind, um den Zugang zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu erleichtern.

Auch die Terminvermittlung zu Haus- und Kinderärzten und die Unterstützung bei der Suche nach dauerhaft versorgenden Haus-, Kinder- und Jugendärzten ist vorgesehen. Die 4-Wochenfrist gilt auch für die Vermittlung termingebundener Kindervorsorgeuntersuchungen (U-Untersuchungen).

Digitale Angebote sollen ausgebaut werden. Dazu zählen Terminservices als online-Angebot oder als App, digitale Krankenscheine oder elektronische Patientenakten.

Ausschreibungen für Hilfsmittel (z.B. Inkontinenz- und Gehhilfen) werden abgeschafft. Dadurch wird sichergestellt, dass es bei der Versorgung mit Hilfsmitteln keine Abstriche bei der Qualität gibt.

Bei den Heilmittelerbringern werden die Preise für die Leistungen der Therapeut*innen zum 1. Juli 2019 bundesweit auf dem höchsten Niveau angeglichen. Die Honorarentwicklung wird von der Grundlohnsumme abgekoppelt und ermöglicht stärkere Honorarsteigerungen als bisher. Außerdem soll es bundesweit einheitliche Verträge geben, die Zugangsbedingungen der Therapeut*innen zur Versorgung werden verbessert und sie können unabhängiger über die Behandlung der Patient*innen entscheiden (sog. „Blankoverordnung").

Für junge Erwachsene, die an Krebs erkrankt sind, werden die Kosten für die Kryokonservierung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Durch die Konservierung von Keimzellgewebe, Ei- und Samenzellen kann diese Patientengruppe auch nach einer Krebsbehandlung noch Kinder bekommen.

Reine Betreuungsdienste (mit Hilfen bei der Haushaltsführung und häuslichen Betreuungsleistungen wie z.B. Gespräche führen, gedächtnisfördernde Beschäftigung, Begleitung bei Spaziergängen, etc.) werden für die Leistungserbringung von Sachleistungen in der ambulanten Pflege zugelassen. Damit verbessert sich die Pflege zu Hause, weil mehr Berufsgruppen zur Versorgung zur Verfügung stehen.

Alle mit dem TSVG verbundenen Änderungen erklärt das Bundesministerium für Gesundheit hier

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