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26.02.2017

Häusliche Krankenpflege seit 01.01.2017 Der seit 01.01.2017 geltende neue Pflegebedürftgkeitsbegriff eröffnet keinen neuen Auslegungsspielraum für die häusliche Krankenpflege.

Neues Gesetz, neuer Ärger: vereinzelt lehnen Krankenkassen Leistungen der häuslichen Krankenpflege ab mit dem Hinweis, diese seien nun über den seit 01.01.2017 geltenden neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Leistungen der Pflegeversicherung.

§ 13 Abs. 2 SGB XI stellt jedoch klar, dass die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V von den Ansprüchen des SGB XI unberührt bleiben.

Sollte die Krankenkasse verrichtungsbezogene, krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen mit der oben genannten Begründung ablehnen, kann also Widerspruch eingelegt werden.

 

 

 

 

 

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für Familien mit chronisch kranken, behinderten und/oder pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen e.V.