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Glossar

Sozialmedizinische Nachsorge, Frühförderung, Rehabilitation, Behandlungspflege, ...? Viele Begriffe gibt es, die wir versuchen wollen, laienverständlich zu erklären.

Ambulanter Pflegedienst

  • Wenn Ihr Kind einen Pflegegrad zuerkannt bekommen hat, können Sie wählen, in welcher Form Sie die Leistungen der Pflegeversicherung nutzen wollen.
  • Wenn Sie die Pflege Ihres Kindes alleine durchführen, wählen Sie das Pflegegeld.
  • Sie können sich bei der Pflege aber auch die Unterstützung eines Pflegedienstes holen. In diesem Fall spricht man von Pflegesachleistungen.
  • Wenn Ihr Kind eine medizinische Versorgung benötigt, kann ein ambulanter Pflegedienst neben den Pflegesachleistungen auch die Behandlungspflege (z. B. Medikamentengaben, Injektionen, Wundversorgung) erbringen. Diese wird bei einer entsprechenden ärztlichen Verordnung von der Krankenkasse übernommen.
  • Eine Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen ist möglich.
  • Sie können den Pflegedienst frei wählen und sind an keine Empfehlungen/Weisungen der Pflegekasse, des entlassenden Krankenhauses u.a. gebunden. Ihre Kranken-/Pflegeversicherung, der Medizinische Dienst oder Pflegestützpunkt kann Ihnen zugelassene Pflegedienste in Ihrer Umgebung nennen.

Anteilige Pflegeleistungen bei Heimaufenthalt

Kinder, die am Wochenende oder in den Ferien bei ihren Eltern zu Besuch sind, haben Anspruch auf anteiliges Pflegegeld. Grundlage hierfür ist § 37 Abs. 2 SGB XI. Die Pflegekassen gehen mit der Anerkennung anteiliger Pflegeleistungen sehr unterschiedlich um.

Uns erreichte die Anfrage zu folgendem Fall: Der Vater eines Jungen, der in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderung lebt, möchte für die Zeit, in der der Sohn zu Hause ist (an Wochenenden oder in den Ferien), die zusätzlichen Betreuungsleistungen (jetzt: Entlastungsbetrag) für eine stundenweise Entlastung nutzen. Die Pflegekasse verweigert die Zahlung trotz anerkanntem zusätzlichen Betreuungsbedarfs gemäß § 45a SGB XI. Dabei stützt sie sich wohl auf die Aussage in Abs. 1, Satz 1, dass die Leistungen in diesem Abschnitt (nur) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege betreffen.

Unsere Meinung: Zunächst sollte der Vater auf alle Fälle mit Hinweis auf § 37 Abs. 2 SGB XI die anteilige Zahlung des Pflegegeldes verlangen (1/30 pro Tag außerhalb des Wohnheims). Analog dazu müssten ihm anteilig auch die zusätzlichen Betreuungsleistungen zustehen, denn der Junge wechselt in die häusliche Pflege und ist in seiner Alltagskompetenz immer eingeschränkt, unabhängig vom Aufenthaltsort. Ganz kulante Kassen erkennen die zusätzlichen Betreuungsleistungen in solchen Fällen komplett an, wenn die Kinder an Wochenenden oder in den Ferien bei ihren Eltern sind. Eine unterschiedliche Behandlung, abhängig von der Kasse, darf es nicht geben.

Falls der Vater die Kraft und Nerven dafür hat, raten wir ihm, den Fall durchzustreiten. Manchmal hilft es auch schon, eine „Etage“ über dem Sachbearbeiter anzusetzen oder die Versichertenvertretung in seiner Pflegeversicherung einzuschalten.

Antrag an die Pflegekasse

  • Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihr Kind Hilfeleistungen benötigt, die deutlich über dem Hilfebedarf eines gesunden gleichaltrigen Kindes liegen, sollten Sie die Einstufung in einen Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen.
  • Auch wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Kind die Voraussetzungen für einen anderen (höheren) Pflegegrad erfüllt, empfiehlt sich ein Antrag.
  • Der Antrag ist schriftlich zu stellen und kann formlos erfolgen. Es reicht schon der Satz: „Ich stelle einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit“.
  • Einzelne Kassen haben eigene Antragsformulare entwickelt, die Ihnen die Antragstellung erleichtern sollen. Fragen Sie am besten bei Ihrer Kasse nach.
  • Die Pflegekasse ist in der Regel über die Krankenversicherung des Kindes (versicherter Elternteil) zu erreichen.
  • Die Prüfung ist kostenfrei.
  • Auf den Antrag hin beauftragt die Pflegekasse einen Medizinischen Dienst (MDK) mit der Prüfung.
  • Bei der Prüfung (bei gesetzlich Versicherten) orientiert sich der MDK an den Begutachtungsrichtlinien (pdf 794 KB) des GKV Spitzenverbandes.
  • Der MDK kündigt sich mitunter sehr kurzfristig für einen Besuch an.
  • Es ist sinnvoll sich bereits bei Antragstellung, spätestens jedoch vor dem MDK-Besuch Notizen zu den individuellen Hilfeleistungen zu machen, die das Kind benötigt. Am leichtestens gelingt das durch das Führen eines Pflegetagebuchs.
  • Der MDK ist im Rahmen der Begutachtung auch verpflichtet, Pflegebedürftige und Angehörige individuell zu beraten.
  • Das Ergebnis der Begutachtung teilt Ihnen die Pflegekasse mit. Wenn sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen.
  • Sie haben ein Recht darauf, das MDK-Gutachten zu erhalten. Einige Kassen übersenden von sich aus eine Kopie ds Gutachtens.
  • Die Pflegekassen sind verpflichtet, spätestens nach fünf Wochen die Entscheidung schriftlich mitzuteilen (§ 18 (3) SGB XI).

Arbeitslosenversicherung

  • Pflegepersonen können sich freiwillig arbeitslosenversichern,
  • wenn sie in mindestens zwölf von 24 Monaten vor Aufnahme der Pflegetätigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt oder Arbeitslosengeld bezogen haben
  • wenn sie unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit pflichtversichert waren oder Arbeitslosengeld bezogen haben
  • und nicht anderweitig Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten müssen
  • Der Antrag für eine freiwillige Versicherung ist bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen.

Auswirkungen des Kita- oder Schulbesuchs auf die Pflegestufe

Frage: Unser Kind besucht unter der Woche die Kita, d.h. die Pflege wird dort durch andere Personen durchgeführt. Hat das Auswirkungen auf den Pflegegrad?

Unsere Antwort:  Die Zuordnung Ihres Kindes zu einem Pflegegrad resultiert aus seinen „gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten", wegen denen es der Hilfe durch andere bedarf. Es zählt zu dem Kreis von Personen, "die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können" (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Diesen Hilfebedarf hat der Medizinische Dienst im Rahmen seines Gutachtens ermittelt. Dabei ist unerheblich, wieviele Personen die Pflege leisten.

Die Tatsache, dass Ihr Kind eine Tageseinrichtung oder Schule besucht, wird jedoch von „strengen“ Pflegekassen so ausgelegt, dass sie auf diese Weise als Hauptpflegeperson nicht die für eine gesetzliche Rentenversicherung notwendige wöchentliche Mindestpflegezeit von 14 Stunden erreichen könnten (§ 44 Abs. 1 SGB XI i.V.m.  § 3 Nr. 1a SGB VI). Der Medizinische Dienst stellt in diesem Zusammenhang im Einzelfall auch fest, „ob und welchem zeitlichen Umfang häusliche Pflege durch die Pflegeperson erforderlich ist.“

Bau- bzw. Umbaumaßnahmen zur Wohnungsanpassung

  • Für Maßnahmen, die die häusliche Pflege erleichtern oder eine selbständige(re) Lebensführung ermöglichen, können die Pflegekassen Zuschüsse gewähren.
  • Bauliche Maßnahmen können z.B. die Entfernung von Türschwellen, der Einbau einer Rampe oder einer barrierefreien Dusche oder die Verbreiterung von Türen sein.
  • Voraussetzung ist das Vorliegen eines Pflegegrades.
  • Bis zu 4.000 € je Maßnahme können zur Verfügung gestellt werden.
  • Zuschüsse für eine Wohnungsanpassung sind vor Beginn der Maßnahme zu beantragen.
  • Bei Maßnahmen, die einen Eingriff in die bauliche Substanz des Gebäudes darstellen, ist ebenfalls vor Baubeginn die Genehmigung des Vermieters einzuholen. Wichtig ist darauf zu achten, dass der Vermieter von der Rückbauverpflichtung entbindet.
  • Für die Finanzierung baulicher Maßnahmen kommen auch andere Kostenträger in Frage, etwa das Jugendamt (Sozialhilfe), Versorgungsamt, Stiftungen oder der Vermieter selbst.

Beaufsichtigung bei Entwicklungsverzögerung oder geistiger Behinderung

Die Notwendigkeit der ständigen Beaufsichtigung eines Kindes aufgrund einer Entwicklungsverzögerung oder geistigen Behinderung zählt für sich allein nicht als Pflegebedürftigkeit.

Eine Pflegebedürftigkeit kann dennoch gegeben sein, wenn das Kind zwar motorisch in der Lage ist, alltägliche Verrichtungen auszuführen, jedoch der Unterstützung, Anleitung oder Beaufsichtigung bei den alltäglichen Verrichtungen bedarf, etwa weil es Handlungen nicht in einen sinnvollen Ablauf bringen kann (z.B. Unterhose über die Hose), Handlungsschritte vergisst (z.B. Zähneputzen ohne Zahnpasta) oder unterbricht (z.B. Weglauftendenz).

Bei dieser Form der Hilfe ist maßgeblich, dass die Pflegeperson dabei zeitlich und örtlich genauso gebunden wird, wie eine Pflegeperson, die diese Hilfestellung vollständig oder teilweise übernehmen müsste.

Da aufgrund einer Entwicklungsverzögerung oder geistigen Behinderung die Alltagskompetenzen des Kindes eingeschränkt sein können, sollte man einen Anspruch auf die zusätzlichen Betreuungsleistungen – unabhängig von einer bereits vorhandenen Pflegestufe – prüfen lassen.

Behandlungspflege

  • Die Behandlungspflege wird in der Regel im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht.
  • Zur Behandlungspflege zählen alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die rein medizinisch notwendig sind, z.B. die Medikamentengabe oder der Verbandswechsel.
  • Stehen solche Maßnahmen und Tätigkeiten allerdings in unmittelbarem Zusammenhang mit der Grundpflege, sind sie auch zu ihr zu zählen, z.B. die Medikamentengabe nur im Zusammenhang mit der Ernährung.
  • Die Abgrenzung ist mitunter sehr schwierig.
  • Die Behandlungspflege kann von pflegenden Angehörigen erbracht werden, sofern beide Beteiligten damit einverstanden sind. Sie muss es aber nicht.

Erschwernisfaktoren

Bestimmte Faktoren können die Pflege erschweren und sollten bei der Begutachtung und Einstufung genannt und berücksichtigt werden. „Erschwerend“ ist nicht nur im Sinne von schwer (Gewicht, Kraft) zu verstehen, sondern auch im Sinne von zeitlichem (Mehr)Aufwand, den bestimmte körperliche oder geistige Einschränkungen oder individuelle Verhaltensweisen nach sich ziehen.

Erschwerend kann zum Beispiel eine eingeschränkte Beweglichkeit aufgrund von Spastiken, Lähmungen oder Gelenkversteifungen sein. Eine verminderte Seh- und Hörfähigkeit bedeuten in der Regel, dass einzelne Verrichtungen länger dauern. Eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit, wie zum Beispiel Atemstörungen oder starke nicht behandelbare Schmerzen können dazu führen, dass während des Pflegeprozesses Erholungspausen eingelegt werden müssen.

Zu den Faktoren, die die Pflege erschweren können, zählen auch noch:

  • ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung aufgrund einer Einschränkung der altersentsprechenden Alltagskompetenz
  • fehlende oder geringe Muskelspannung
  • Fehlstellungen der Extremitäten
  • einschießende unkontrollierte Bewegungen
  • Abwehrverhalten oder uneinsichtiges oder agressives Verhalten
  • nächtlicher Pflegeeinsatz
  • zeitaufwendiger Hilfsmitteleinsatz, wie z.B. ein Deckenlifter
  • beengte Wohnverhältnisse – gerade, wenn der Einsatz von Hilfsmitteln notwendig ist

Eher selten wird es vorkommen, dass bei Kindern ein Körpergewicht von über 80 Kilogramm die Pflege erschweren.

Kürzung der Pflegegeld-Zahlung bei Heimaufenthalt

  • Kinder, die am Wochenende oder in den Ferien bei ihren Eltern zu Besuch sind, erhalten pro Pflegetag in der Familie anteiliges Pflegegeld
  • Bislang zahlten die Pflegekassen pro Tag 1/30 des maßgeblichen monatlichen Pflegegeldes, bei Pflegestufe I (Monatsbetrag seit 1. Januar 2012: 235 Euro) also zum Beispiel 7,83 Euro.
  • Neuerdings berechnen viele Pflegekassen das Pflegegeld aber nach einer neuen Methode: Sie ermitteln zunächst, in welcher Höhe der Pflegebedürftige bereits Sachleistungen der Pflegekasse durch seinen Aufenthalt im Wohnheim in Anspruch genommen hat. Das Pflegegeld wird sodann um den Prozentsatz vermindert, in dem der Betroffene Sachleistungen erhalten hat. Auf der Grundlage dieses verringerten monatlichen Pflegegeldes wird schließlich der Tagessatz ermittelt. Ein Kind, das sich bei seiner Familie aufhält und Pflegestufe I hat, erhält nach der neuen Berechnungsmethode statt 7,83 Euro nur noch 3,38 Euro Pflegegeld pro Tag. Dies bedeutet eine Leistungskürzung von 57 Prozent.
  • Derartige Kürzungen sind nach Meinung des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) rechtlich fragwürdig und bietet auf seiner Seite einen Musterwiderspruch zum Download.

Kürzung oder Unterbrechung der Pflegegeld-Zahlung

  • Wenn der Anspruch auf Pflegegeld-Zahlung nicht für den vollen Kalendermonat besteht, wird der Geldbetrag gekürzt. Dabei wird ein Kalendermonat mit 30 Tagen angesetzt.
  • Eine Unterbrechung der Zahlung tritt erst ein, wenn anstelle der häuslichen Pflege ein Krankenhausaufenthalt oder eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme von mehr als vier Wochen am Stück in Anspruch genommen wird. Auch wenn häusliche Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung von mehr als vier Wochen erfolgt, wird mit Ablauf des 28. Tages kein Pflegegeld mehr gezahlt. Eine dreiwöchige Mutter-Kind-Kur z.B. zieht also keine Unterbrechung oder Kürzung der Pflegegeld-Zahlung nach sich.            

Leistungen im Ausland

Bei einem Aufenthalt im Ausland, der länger als sechs Wochen dauert, ruhen in der Regel die Leistungen der Pflegeversicherung.

  • Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr, z.B. während einer Urlaubsreise, wird das Pflegegeld weiter gezahlt.
  • Sachleistungen werden bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt nur erbracht, wenn die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet.
  • Wenn sich der Pflegebedürftige dauerhaft im Ausland aufhält, wird nur das Pflegegeld unter der Voraussetzung gezahlt, dass es sich beim dem Aufenthaltsland um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz handelt.
  • Pflegehilfsmittel werden im Ausland nicht bezahlt, ebenso wenig wie notwendige Reparaturen an Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl/Rollator).

Pflege und Berufstätigkeit

„Kann ich arbeiten trotzdem ich mein Kind mit Pflegegrad 4 pflege?“ Diese Frage erreichte uns über die Homepage.

Eine Berufstätigkeit ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Eine Vollzeittätigkeit erscheint hinsichtlich der eigenen physischen und psychischen Belastbarkeit jedoch ambitioniert. Die würde nämlich bedeuten, dass neben acht Stunden Beruf noch mindestens fünf Stunden Pflege täglich geleistet werden. Da bliebe für eigene Erholungsphasen und weitere Verpflichtungen wenig Zeit.

Eine Beschränkung der Berufstätigkeit ergäbe sich aus SGB XI § 44: Pflegepersonen sind gesetzlich rentenversichert, sofern mindestens 14 Stunden Pflege wöchentlich geleistet werden – bei Pflegegrad 4 keine Frage bei einer Pflegeperson. Beitragszahlungen in die Rentenversicherung durch die Pflegekasse erfolgen jedoch nur, soweit die Pflegeperson nicht mehr als dreißig Stunden wöchentlich berufstätig ist.

Pflegeberatung I

  • Anspruchsgrundlage ist § 7a SGB XI
  • Pflegebedürftige, ihre Angehörige und Dritte, die ehrenamtlich Pflege erbringen, haben Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung.
  • Die Beratung erstreckt sich auf alle mit der Pflegebedürftigkeit in Zusammenhang stehenden Fragen, insbesondere auf Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz, aber auch auf Hilfen anderer Träger.
  • Die Inanspruchnahme der Pflegeberatung ist freiwillig. Sie sollte aber im Hinblick auf eine individuelle, dem persönlichen Bedarf angepasste Beratung genutzt werden.
  • Der Anspruch auf Pflegeberatung besteht auch schon, wenn noch keine Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst festgestellt worden ist.
  • Die Pflegekasse hat dem Versicherten entsprechende Beratungsangebote zu nennen. Das können z.B. Pflegestützpunkte sein.
  • Die Pflegeberatung kann in der Beratungsstelle oder in der häuslichen Umgebung erfolgen.

Pflegeberatung II

  • Anspruchsgrundlage ist § 37 Abs. 3 SGB XI
  • Für Pflegebedürftige, die ausschließlich von Angehörigen gepflegt werden, besteht die Verpflichtung zu einer regelmäßigen (halbjährlich, bei Pflegegrad 4 oder 5 vierteljährlich) Pflegeberatung durch einen Pflegedienst.
  • Diese „Pflegeberatung“, „Pflegeeinsätze“ oder auch „Qualitätsbesuche“ haben die Sicherung und Verbesserung der Versorgung der Pflegebedürftigen zum Ziel. Dabei kann es auch um eine mögliche Höherstufung, Hilfsmittelversorgung, Hebe- und Lagerungstechniken oder Schmerztherapie gehen.

Pflegegeld und Sozialhilfe

Viele Sozialleistungen, darunter auch die sogenannten Hartz4-Leistungen oder die Hilfe zur Pflege, werden einkommensabhängig gewährt. Doch nicht alle Einnahmen zählen zum Einkommen.

Zu den nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Einnahmen zählt u.a. das Pflegegeld, das dem Familieneinkommen im Falle der Pflegebedürftigkeit eines Familienmitglieds zufließt.

In der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ist in § 1 formuliert, dass die nicht steuerpflichtigen Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.

Für Hartz4-Bezieher*innen stellt die Webseite hartz4.net hilfreiche Informationen zur Verfügung.

Pflegegrade bei Kindern

Die Pflegeversicherung (SGB XI) wurde geschaffen, um die Lage von pflegebedürftigen, alten Menschen zu verbessern. Aber auch Kinder können Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben.
In den Begutachtungsrichtlinien (BRi) steht dazu: „Die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit bei Kindern folgt grundsätzlich den Prinzipien der Erwachsenenbegutachtung ... Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass bei Kindern in der Bewertung allein die Abweichung von der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten altersentsprechend entwickelter Kinder zugrunde gelegt wird." (BRi, Seite 108)
„Tabellen zur Abbildung des altersentsprechenden Selbstständigkeitsgrades/der altersentsprechenden Ausprägung von Fähigkeiten bei Kindern" beginnen in den BRi auf Seite 110.

Was sich aus diesen Überlegungen für die Begutachtung von Kindern ergibt, beschreiben die BRi auf mehr als 80 Seiten. Es gibt noch viel deutlichere, individuelle Unterschiede zu beachten als bei den Begutachtungen von Erwachsenen. Es ist zu erwarten, dass zu den Pflegegraden von Kindern laufend Gerichtsentscheidungen nötig sein werden.

Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige haben gemäß § 40 SGB XI Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, wenn sie

  • zur Erleichterung der Pflege
  • zur Linderung von Beschwerden
  •  oder zu einer selbständigeren Lebensführung

beitragen.

Die Pflegekassen sollen Pflegebedürftigen technische Pflegehilfsmittel zur Verfügung stellen (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandens weist folgende Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege aus:

  • Pflegebetten und deren Zubehör, Bettzurichtungen und spezielle Pflegebetttische
  • Sitzhilfen
  • Rollstühle mit Sitzkantelung und Pflegerollstühle.

Aufwendungen bis zu einer Höhe von monatlich 40 Euro (ab 01.01.2015) werden von der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernommen (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes weist folgende zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel aus:

  • saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch in verschiedenen Größen
  • Fingerlinge
  • Einmalhandschuhe
  • Mundschutz
  • Schutzschürzen
  • Desinfektionsmittel.

Unter Pflegehilfsmitteln zur Linderung von Beschwerden weist das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes Lagerungsrollen aus.

Unter Pflegehilfsmitteln zur selbstständigeren Lebensführung/Mobilität weist das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes Notrufsysteme für den häuslichen Bereich aus.

Unter Pflegehilfsmitteln zur Körperpflege/Hygiene weist das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes folgende Hilfsmittel aus:

  • Bettpfannen
  • Urinflaschen und -halter, sowie Urinschiffchen
  • saugende Bettschutzeinlagen, wiederverwendbar, in verschiedenen Größen
  • Kopfwaschsysteme
  • Ganzkörperwaschsysteme
  • Duschwagen
  • Kopfwaschbecken, freistehend
  • Hygienesitze
Da bestimmte Pflegehilfsmittel auch der Krankenpflege im Sinne des SGB V dienen können, kann unter Umständen auch die Krankenversicherung der zuständige Leistungsträger sein.

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben sich an den Kosten für Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel mit 10% oder höchstens 25 € zu beteiligen. Kinder sind von der Zuzahlung befreit.

Im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes sind die Pflegehilfsmittel explizit aufgeführt. Bei entsprechender Indikation muss die Kasse die Kosten übernehmen.

Die Ausführungen sind aber nicht erschöpfend, sondern nach mehreren Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) nur eine Arbeitshilfe. Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes sieht zum Einen Sonstige Pflegehilfsmittel vor, die sich keinem anderen Teilbereich des Hilfsmittelverzeichnisses zuordnen lassen. Zum Anderen können nicht aufgeführte Produkte im Rahmen einer Einzelfallentscheidung (nach entsprechender Begründung) bewilligt werden. So können z.B. zum einmaligen Gebrauch bestimmte Servietten aus stark saugfähigem Papier in der Form eines Lätzchens bei übermäßigem Speichelfluss erstattungsfähig sein, obwohl sie nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind (BSG, Urteil vom 15.11.2017, B 3 P 9/06 R).

Pflegekurse für Angehörige

  • Anspruchsgrundlage ist § 45 SGB XI
  • Angehörige und Dritte, die ehrenamtlich pflegen, können kostenlos einen Pflegekurs besuchen.
  • Er soll sie befähigen, pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern.
  • Die Pflegekurse können als Gruppenangebot oder in der häuslichen Umgebung stattfinden.
  • Der Anspruch auf einen Pflegekurs besteht auch schon, wenn noch keine Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst festgestellt worden ist.
  • Die Pflegekasse hat dem Interessierten entsprechende Kursangebote zu nennen.

Pflegeperson

  • Anspruchsgrundlage ist SGB XI § 19
  • Pflegepersonen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Das sind in der Regel die nahen Angehörigen, Nachbarn oder Freunde.
  • Eine Pflegeperson erhält Leistungen zur sozialen Sicherung (Renten- und Unfallversicherung) nach § 44, wenn sie eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt.

Pflegetagebuch

Nachdem der Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit gestellt worden ist, empfiehlt es sich, ein Pflegetagebuch über mehrere Tage zu führen.

Es hilft dabei, sich gut auf den anstehenden Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vorzubereiten und sollte dem Mitarbeiter des MDK bei seinem Besuch vorgelegt werden.

Ein Pflegetagebuch sorgt dafür, die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und den damit verbundenen Pflegeaufwand tagesstrukturiert darzulegen – zugegebenermaßen ein mitunter schmerzhafter Prozess für die Eltern. Entsprechende Vordrucke sind über Beratungsstellen oder Verbraucherzentralen zu beziehen oder stehen nach Eingabe des Suchbegriffs „Pflegetagebuch“ bei verschiedenen Quellen im Internet zum Download zur Verfügung.

Natürlich kann dieses Tagebuch auch in freier Form angelegt werden. Das möchten wir aber nicht empfehlen, weil dadurch zuviele Aspekte unerwähnt blieben, die Einfluss auf das Begutachtungsergebnis haben könnten.

Regelungen zur stundenweisen Betreuung

Frage: Wir haben einen zweijährigen schwerbehinderten Sohn mit Hydrozephalus, Schwerhörigkeit, Epilepsie und globaler Entwicklungsstörung. Wir suchen verschiedene Betreuungssmöglichkeiten für ihn, damit wir eine kleine Auszeit zwischendurch haben. Er geht in die Kita, hat Pflegegrad 3 und hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

  • Wo wäre eine Betreuung tagsüber für ein paar Stunden (individuell bei uns zu Hause) möglich?
  • Ist eine Betreuung bei uns zu Hause auch nachts möglich?
  • Kann eine Freundin von uns die Betreuung übernehmen?
  • Was, wie und mit welchem Budget können wir die Betreuung bezahlen und wie kann man dies mit der Kasse abrechnen?

Unsere Antwort: Für eine stundenweise Betreuung können Sie sowohl die Verhinderungspflege als auch den Entlastungsbetrag einsetzen. Allerdings sind die Voraussetzungen unterschiedlich, um diese Leistungen nutzen zu können:

  • Bei der Verhinderungspflege müssen keine Voraussetzungen bezüglich der Qualifikation der Betreuungsperson erfüllt sein. Das bedeutet, die Pflege kann beispielsweise auch durch Ihre Freundin zu Hause organisiert werden. Sie können den Stundensatz frei vereinbaren und legen die Rechnung dann zur Erstattung der Pflegekasse vor. Bei der stundenweisen Inanspruchnahme sollten Sie darauf achten, dass es weniger als acht Stunden täglich sind, damit das Pflegegeld nicht gekürzt wird. Sie können die Verhinderungspflege erstmals in Anspruch nehmen, nachdem die Pflege mindestens sechs Monate erbracht worden ist. Nicht verbrauchte Leistungen verfallen am Ende des Jahres.
  • Beim Entlastungsbetrag können Sie die stundenweise Betreuung nur über einen zugelassenen Anbieter in Anspruch nehmen. Eine Liste der anerkannten Träger führt die Sozialverwaltung Ihres Bundeslandes. Beim Entlastungsbetrag geben die Träger den Stundensatz vor und bieten Ihnen ihre MitarbeiterInnen an. Bei dieser Leistung rechnen die Träger direkt mit der Pflegekasse ab – sofern Sie nicht privat versichert sind. Nicht verbrauchte Leistungen können Sie in das nächste Folgehalbjahr übernehmen.

Zu welchen Tageszeiten Sie die Betreuung – egal ob Verhinderungspflege oder Entlastungsbetrag – in Anspruch nehmen, ist jeweils Verhandlungssache.

Rentenversicherung

  • Anspruchsgrundlage ist SGB XI § 44
  • Die Pflegekassen entrichten zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Sinne des § 19 Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Voraussetzung für Betragszahlungen ist, dass die Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens 14 Stunden wöchentlich unentgeltlich pflegt oder für die Pflege eine geldwerte Anerkennung bis zur Höhe des Pflegegeldes erhält und
  • die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als dreißig Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
  • Die Höhe der von der Pflegekasse entrichteten Rentenversicherungsbeiträge hängt vom Pflegegrad und vom Umfang der Pflege ab.
  • Informationen der Deutschen Rentenversicherung

Schwebehinderung undPflege

Eine anerkannte Schwerbehinderung führt nicht automatisch auch zur Anerkennung eines Pflegegrades. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen und Zuständigkeiten!

Die Höhe des Schwerbehindertengrades und die Zuordnung bestimmter Merkzeichen können jedoch Indikatoren für eine mögliche Pflegebedürftigkeit sein. Zunächst einmal wird über die Anerkennung einer Schwerbehinderung erst entschieden, wenn sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung dauerhaft (mehr als sechs Monate) in allen Bereichen des täglichen Lebens bemerkbar macht. Auch eine Pflegebedürftigkeit wird nur bei dauerhaftem Hilfebedarf anerkannt.

Der Grad der Behinderung (GdB) wird danach definiert, wie sehr sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Alltag auswirken. Je höher der GdB, umso höher die Beeinträchtigung. Die Merkzeichen geben darüber Auskunft, welche praktischen Auswirkungen mit der Beeinträchtigung verbunden sind.

Die Mobilitäts-Merkzeichen G, aG und B indizieren für sich allein in aller Regel wahrscheinlich keine Pflegebedürftigkeit. Das gleiche lässt sich annehmen bei den Merkzeichen Bl und Gl.

Beim Vorliegen des Merkszeichens H sollte, sofern noch nicht geschehen, ein Antrag auf Anerkennung der Pflegebedürftigkeit bei der Pflegekasse gestellt werden.

Unfallversicherung

  • Anspruchsgrundlage ist SGB XI § 44
  • Beiträge zur Unfallversicherung müssen nicht gezahlt werden
  • Die Unfallversicherung ist für Unfälle gedacht, die während der unentgeltlichen Pflegetätigkeit in der Wohnung und im Zusammenhang damit außerhalb der Wohnung passieren können.
  • Unentgeltlich ist die Pflegetätigkeit auch dann, wenn die pflegende Person als Ausgleich für ihre Tätigkeit ein Entgelt bis zur Höhe des Pflegegeldes vom Pflegebedürftigen erhält.
  • Nur während der Pflegetätigkeit sind Pflegepersonen gesetzlich unfallversichert – ab der ersten Minute der Pflegetätigkeit
  • Grundsätzlich können auch vorbereitende Handlungen und nachfolgende Tätigkeiten dem Versicherungsschutz unterfallen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie direkt der Pflegetätigkeit dienen und ein enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit besteht (s. Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.08.2012, S 1 U 4760/11)

Verhinderungspflege

  • Anspruchsgrundlage ist SGB XI, § 39
  • Die Verhinderungspflege kann ab Pflegegrad 2 genutzt werden
  • pro Jahr 1.612,00 € für längstens sechs Wochen
  • Die Verhinderungspflege kann um den halben Betrag der Kurzzeitpflege bis auf 2.418 € aufgestockt werden, sofern die Kurzzeitpflege ansonsten nicht in Anspruch genommen wurde.
  • Der Anspruch entsteht erstmals, nachdem die Pflege mindestens sechs Monate erbracht worden ist.
  • Es müssen keine Voraussetzungen bezüglich des Ortes der Leistungserbringung oder der Qualifikation der Betreuungsperson erfüllt sein. Das bedeutet, die Pflege kann beispielsweise durch eine Studentin zu Hause organisiert werden.
  • Die stundenweise Inanspruchnahme ist möglich. Bei einer Inanspruchnahme von weniger als acht Stunden täglich wird das Pflegegeld nicht gekürzt.
  • Nicht aufgebrauchte Leistungen eines Jahres verfallen.
  • Der Anspruch auf Verhinderungspflege kann ebenfalls für die Pflege in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung eingesetzt werden. Wenn die Verhinderungspflege stationär erbracht wird, sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Zusatzleistungen sowie Investitionskosten selbst zu tragen.

Zaun als Kindersicherung

Frage: Unsere vierjährige Tochter ist entwicklungsverzögert. Sie kann sich örtlich schlecht orientieren und hat nur ein geringes Schmerzempfinden. Am meisten macht uns ihre starke Weglauftendenz zu schaffen, durch die wir sie keinen Moment aus den Augen lassen können. Die Deutsche Bahn hat vor kurzem die Bahnstrecke direkt hinter unserem Grundstück wieder in Betrieb genommen. Das ist lebensgefährlich für unser Kind, falls sie uns doch einmal ausbüxen sollte! Unsere Tochter hat den Pflegegrad 3. Haben wir eine Möglichkeit, die komplette Umzäunung unseres recht großen Grundstücks aus der Pflegeversicherung zu bezahlen?

Antwort: Uns sind keine Fälle bekannt, in denen nicht direkt mit der Wohnung in Zusammenhang stehende Maßnahmen als sogenannte Wohnumfelverbesserungen durch die Pflegekasse anerkannt wurden.

Da Sie berichten, dass Sie bisher die stundenweise Betreuung Ihrer Tochter aus eigenen Mitteln bezahlen, sollten Sie zügig nach einem sogenannten niedrigschwelligen Betreuungsangebot Ausschau halten, bei dem Sie den Entlastungsbetrag einsetzen können. Das entlastet schon einmal das Portemonnaie und Sie könnten das gesparte Geld für den Zaunbau einsetzen. Ebenso können Sie dafür natürlich auch das monatliche Pflegegeld nehmen.

Haben Sie schon die Idee gehabt, der Deutschen Bahn Ihr Problem zu schildern? Vielleicht erklärt sie sich ja bereit, sich an den Zaunkosten zu beteiligen...

Zusätzliche Betreuungsleistungen

  • Anspruchsgrundlage ist SGB XI § 45b
  • pro Monat 125 € zusätzlich zum Pflegegeld nur als sogenannte Pflegesachleistung
  • zweckgebunden für der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag gegen Vorlage entsprechender Belege über die erbrachten Leistungen
  • Nicht aufgebrauchte Leistungen können in das erste Halbjahr des Folgejahres übertragen werden.
  • Der Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen kann ebenfalls für die stationäre Pflege in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung eingesetzt werden. In diesem Fall sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Zusatzleistungen sowie Investitionskosten selbst zu tragen.

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für Familien mit chronisch kranken, behinderten und/oder pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen e.V.