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20.08.2019

Häusliche Krankenpflege in (Demenz)WGs Das bayerische Landesozialgericht hat Bewohner*innen von Demenz-WGs einen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege zugesprochen.

 Das Landessozialgericht (LSG) München hat in drei Fällen entschieden, dass Bewohner von Senioren- und Demenzwohngruppen grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gegenüber ihrer Krankenkasse haben.

Eine große bayerische Krankenkasse verweigert Senioren, die in Demenz-Wohngemeinschaften oder Senioren-Wohngemeinschaften leben, seit kurzem die Leistungen zur häuslichen Krankenpflege wie An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Medikamentengabe, Blutzuckermessungen, obwohl eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zur Begründung wird angeführt, dass es sich dabei um Maßnahmen handle, die keine medizinische oder pflegerische Fachkunde erfordern und daher von anderen Personen, die sich in der WG um die Betreuung der Bewohner kümmern, durchzuführen seien.

Das LSG München hat die Entscheidungen der Vorinstanz bestätigt und entschieden, dass Bewohner von Senioren- und Demenzwohngruppen grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gegenüber ihrer Krankenkasse haben.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts gilt dies auch für Maßnahmen der sogenannten einfachsten medizinischen Behandlungspflege, die grundsätzlich auch von medizinischen Laien geleistet werden könnte. Hierunter falle zum Beispiel das Messen von Blutzucker, das Verabreichen von Medikamenten, das Anziehen von Kompressionsstrümpfen. Ein solcher Anspruch könnte dann entfallen, wenn aufgrund eines Vertrages, z.B. des Betreuungsvertrages der Wohngruppe, diese Leistungen ausdrücklich im Rahmen der Betreuung zu erbringen sind. In allen anderen Fällen bleibe es allerdings bei der Leistungspflicht der Krankenkasse.

Das LSG München hat in allen drei Fällen die Revision zum BSG zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht, Entscheidung vom 20.08.2019, Aktenzeichen: L 5 KR 402/19, L 5 KR 403/19, L 5 KR 404/19

Quelle: juris

 

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