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25.12.2016

Änderungen im Sozialrecht ab 2017 Bundesministerium informiert über wichtige Änderungen im Sozialrecht

Hier hatten wir vor kurzem ja schon die wesentlichen Änderungen im Pflegeversicherungsrecht zusammengefasst, die ab 01.01.2017 gelten. Es gibt aber noch weitere Regelungen, die für Familien mit einem betreuungs- oder versorgungsintensiven Kind oder für pflegende Angehörige von Interessen sein können. So informierte z.B. das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über weitere wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum 01.01.2017 in seinem Zuständigkeitsbereich wirksam werden, die wir auszugsweise wiedergeben:

Verbesserung des Arbeitslosenversicherungsschutzes für Pflegepersonen
Zum 01.01.2017 wird die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung auf der Grundlage einer weitreichenden Versicherungspflicht neu geregelt. Versicherungspflichtig sind danach Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens „Pflegegrad 2" in einem zeitlichen Umfang von mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung war oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung, in erster Linie also Arbeitslosengeld, hatte. Die Beiträge werden allein von den Pflegekassen gezahlt.

Mit der Neuregelung entfallen die bis Ende des Jahres 2016 geltenden Regelungen zur Versicherungspflicht von Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz sowie zu einer freiwilligen Weiterversicherung bei Pflegetätigkeit. Eine Übergangsregelung stellt jedoch sicher, dass die bisher versicherten Pflegepersonen bei unverändertem Sachverhalt in die ab 01.01.2017 bestehende Versicherungspflicht überführt werden.

Mit der Neuregelung der Versicherungspflicht für Pflegepersonen wird der Arbeitslosenversicherungsschutz für Übergänge am Arbeitsmarkt weiter verbessert. Die Betroffenen sind damit für den Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Ende einer Pflegetätigkeit in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen, d.h. sie haben bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen Anspruch auf Arbeitslosengeld und können Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zur Unterstützung einer schnellen beruflichen Wiedereingliederung erhalten.

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Im Zuge der Umsetzung des BTHG wird begonnen, die Leistungen für Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe haben, aus dem bisherigen Fürsorgesystem der Sozialhilfe herauszuführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln. Die Leistungen der „neuen Eingliederungshilfe" werden sich nach vollständiger Umsetzung am persönlichen Bedarf orientieren und entsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrens personenbezogen ermittelt werden.

Die neue Eingliederungshilfe wird in Teil zwei eines neuen, in drei Teile unterteilten SGB IX geregelt. Sie wird von einem überwiegend einrichtungszentrierten zu einem personenzentrierten Leistungssystem gewandelt.

Durch die mit dem BTHG einhergehenden Veränderungen wird die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen ab dem Jahr 2017 deutlich verbessert. Wenn alle gesetzlichen Verbesserungen bis zum Jahr 2020 in Kraft getreten sind, stellt der Bund jährlich ca. 766 Mio. Euro zur Verfügung. Ein Großteil der Mehrausgaben wird für die Verbesserungen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe und der Förderung mit dem Budget für Arbeit bereitgestellt. Aber auch Menschen, die nicht am ersten Arbeitsmarkt tätig sein können, werden durch eine Erhöhung des Arbeitsförderungsgeldes in den Werkstätten und einen höheren Vermögensschonbetrag in der Sozialhilfe spürbar bessergestellt.

Schwerbehindertenausweis
Im Zusammenhang mit der Benutzung von Behindertenparkplätzen wird klargestellt, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen „aG") nicht nur aufgrund von orthopädischen, sondern beispielsweise auch wegen schwerer Beeinträchtigung innerer Organe vorliegen kann. Schwerbehinderte Menschen, deren mobilitätsbezogene Teilhabeeinschränkung nicht im orthopädischen Bereich liegt, erhalten dadurch künftig leichter den ihnen zustehenden Nachteilsausgleich.

Im Schwerbehindertenausweis ist künftig das Merkzeichen „Tbl" für „taubblind" einzutragen, wenn bei einem schwerbehinderten Menschen wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist.

Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten. Er bereitet insbesondere die Fortentwicklung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze vor, die unter anderem für die medizinische Bewertung des Grades der Behinderung maßgeblich sind. In dem Beirat werden künftig zwei sachkundige Personen mitberatend tätig sein, die von den Betroffenenverbänden benannt worden sind. Damit wird die wichtige Perspektive der Betroffenen und deren Sichtweise auf die Teilhabebeeinträchtigungen besser berücksichtigt.

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