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22.11.2016

Änderungen in der Pflegeversicherung ab 01.01.2017 Ein Überblick zu den Änderungen in der Pflegeversicherung ab 01.01.2017

Große Aufregung und Unsicherheit bei Eltern und Trägern: Zum 01.01.2017 tritt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und andere mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) beschlossene gesetzliche Änderungen in der Pflegeversicherung in Kraft! Wir wollen ein wenig zur Beruhigung und Aufklärung beitragen.

Sieht das bisherige Pflegeversicherungsrecht drei Pflegestufen und ggf. parallel dazu die anerkannte eingeschränkte Alltagskompetenz vor, wird es künftig (nur noch) fünf Pflegegrade geben. Wer zum 31.12.2016 bereits eine Pflegestufe und ggf. eine anerkannte eingeschränkte Alltagskompetenz hat, wird ohne erneute Begutachtung in das neue System übergeleitet. Personen, die ab 01.01.2017 einen Antrag auf Anerkennung der Pflegebedürftigkeit stellen, werden nach dem neuen Pflegebegutachtungsverfahren (NBA) geprüft.

Die Überleitung der Bestandsfälle zum Stichtag 31.12.2016 erfolgt wie folgt:

Bei der Überleitung von Menschen mit Pflegestufe und eingeschränkter Alltagskompetenz („Doppelsprung") spielt es keine Rolle, ob sie bisher einen Anspruch auf den Grundbetrag (aktuell 104 €) oder den erhöhten Betrag (aktuell 208 €) hatten. Bei der Überleitung in Pflegegrade erfolgt keine Wiederholungsbegutachtung bis zum 01.01.2019, es sei denn, eine Höherstufung wird vom Versicherten beantragt.

Die meisten Leistungen der Pflegeversicherung stehen den Pflegebedürftigen ab dem 01.01.2017 erst ab Pflegegrad 2 zu:

Der ab dem 01.01.2017 für alle Pflegebedürftigen vorgesehene monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € entspricht inhaltlich den bisherigen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Er steht weiterhin nur als sogenannte Pflegesachleistung zur Verfügung, d.h. er wird von der Pflegekasse erstattet, wenn der Pflegebedürftige nachweist, dass er bestimmte qualitätsgesicherte Leistungen zur Förderung seiner Selbstständigkeit im Alltag oder zur Entlastung pflegender Angehöriger in Anspruch genommen hat. Mit dem Entlastungsbetrag können z.B. sogenannte niedrigschwellige Betreuungsangebote oder Entlastungsleistungen wie beispielsweise die hauswirtschaftliche Versorgung bei anerkannten Trägern abgerufen werden. Familien-entlastende Dienste bieten u.a. auch Ferienbetreuung oder Freizeiten an, die ebenfalls mit Hilfe des Entlastungsbetrages (mit)finanziert werden können.

Am Ende eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommene Entlastungsbeträge können in das erste Folgehalbjahr übertragen werden.

Der Gesetzgeber hat einen Besitzstandsschutz für alle Pflegebedürftigen bezogen auf die ihnen unmittelbar bis zum 31.12.2016 zustehenden regelmäßig wiederkehrenden Leistungen formuliert. Das bedeutet, dass Familien darauf vertrauen können, dass sie ab dem 01.01.2017 keine geringeren Leistungen (insbesondere Pflegegeld plus Entlastungsbetrag) erhalten als vor der Umstellung. Auch der für pflegende Angehörige dem Grundsatz und der Höhe nach am 31.12.2016 bestehende Unfallversicherungs- und Rentenversicherungsschutz bleibt erhalten.

Die Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bleiben unverändert auf jeweils 1.612 € pro Jahr beschränkt. Die Verhinderungspflege kann um den halben Betrag der Kurzzeitpflege bis auf 2.418 Euro aufgestockt und im Elternhaus auch stundenweise genutzt werden. Bei der tageweisen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege kann diese bis zu sechs Wochen pro Jahr genutzt werden. Die Kurzzeitpflege ist ein stationäres Entlastungsangebot, d.h., das pflegebedürftige Kind wird zeitweise in einer Einrichtung betreut. Die Kurzzeitpflege kann um den vollen Betrag der Verhinderungspflege bis auf 3.224 Euro aufgestockt werden und kann bis zu acht Wochen pro Jahr genutzt werden.

Zur Erleichterung und Durchführung der Pflege können Pflegehilfsmittel in Anspruch genommen werden. Eltern werden an den Kosten für Pflegehilfsmittel beteiligt, wenn festgelegte Kostengrenzen überschritten werden. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel stehen monatlich 40 Euro zur Verfügung.

Für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes können Familien mit pflegebedürftigen Kindern wie bisher bis zu 4.000 Euro je Maßnahme erstattet bekommen.

Eltern, die ihr pflegebedürftiges Kind zu Hause pflegen, sind während der pflegerischen Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Bei einer wöchentlichen Pflegezeit von mindestens 10 Stunden, verteilt auf zwei Tage, sind Eltern auch gesetzlich rentenversichert, wenn sie selbst nicht mehr als 30 Stunden pro Woche einem Beruf nachgehen. Elternpaare sollten sich darauf verständigen, dass nur ein Elternteil als Hauptpflegeperson angegeben wird, um keine Rentenansprüche zu verlieren.

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, kostenlos an einem Pflegekurs teilzunehmen, der dazu beitragen soll, die Pflege und Betreuung zu erleichtern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Angehörige weiterhin kurzzeitig oder bis maximal zwei Jahre vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen.

Ab dem 01.01.2017 wird sich die Zuordnung zu einem bestimmten Pflegegrad danach richten, wie sehr die Selbstständigkeit bei Aktivitäten in insgesamt sechs pflegerelevanten Bereichen beeinträchtigt ist. Einen Zeitbezug (sogenannte Minutenpflege) wird es nicht mehr geben, sondern ein Punktesystem zugrunde gelegt: je höher die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, umso mehr Einzelpunkte gibt es. Die in sechs Bereichen ermittelten Punktwerte fließen dann bei der Ermittlung des Pflegegrades in unterschiedlicher Gewichtung ein.

Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad wie bisher durch einen Vergleich der Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Für Kinder im Alter von 0 bis 18 Monaten gelten außerdem Sonderregelungen um häufige Wiederholungsbegutachtungen in den ersten Lebensmonaten zu vermeiden.

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für Familien mit chronisch kranken, behinderten und/oder pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen e.V.