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14.11.2015

Hilfen für Schüler/innen mit Behinderung Die Möglichkeit Nachteilsteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen gilt auch für Schüler/innen.

Schüler/innen mit einer Behinderung haben Anspruch auf individuell notwendige Hilfestellungen in der Schule. Dadurch soll die Chancengleichheit der Schüler/innen sicher gestellt werden. Dieser Anspruch leitet sich aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) und aus § 48 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) ab.

Die sogenanten Nachteilsausgleiche – die übrigens auch für andere Lebensbereiche anzuwenden sind – erfordern die besondere Fürsorge der Schule im täglichen Schulleben in und außerhalb des Unterrichts und sind in allen Schulformen möglich. Sie erfolgen auf Hinweis/Vorschlag der Erziehungsberechtigten, der Lehrkräfte oder anderer Förderkräfte.

Mögliche Hilfestellungen können z.B. sein:

verlängerte Klassenarbeitszeiten bei motorischen Einschränkungen
Aufteilung der Klassenarbeit in mehrere Teile bei begrenzter Konzentrationsfähigkeit
Mündliche statt schriftliche Prüfung oder umgekehrt
Reduzierung des Hausaufgabenumfangs
Zuordnung eines „Paten"
flexiblere Pausenregelungen, auch kurze Entspannung zwischendurch
Hilfestellung bei der Präsentation von Aufgabenstellungen

Über Art und Umfang der Hilfe entscheidet in der Regel die Schulleitung nach Vorschlag und in Absprache mit den unterrichtenden Lehrkräften. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Soweit die Unterstützung, die Abschlussarbeiten betrifft, entscheidet die Schulaufsichtbehörde ohne Beteiligung der Schule. Die Eltern sind über die Hilfestellung zu informieren. Zu jedem Schuljahr muss der Anspruch neu festgestellt werden. Im Abschlusszeugnis darf kein Hinweis auf die Hilfestellung enthalten sein.

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für Familien mit chronisch kranken, behinderten und/oder pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen e.V.