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17.05.2015

Schwerstbehindertes Kind hat Anspruch auf häusliche Krankenpflege Wirtschaftliche Interessen der Krankenkasse stehen zurück.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 14.04.2015 einem schwerstbehinderten Kind die häusliche Krankenpflege rund-um-die-Uhr zugesprochen.

Im vorliegenden Fall lebt das zweijährige Kind mit einer schweren Entwicklungsstörung und ist mehrfach geistig und körperlich behindert. Das Kind musste mehrere Monate dauerhaft künstlich beatmet werden und benötigte auch danach noch häufig eine Beatmung über ein Tracheostoma. Die dafür eingesetzte häusliche Krankenpflege reduzierte die Krankenkasse von anfangs 16 Stunden auf zuletzt drei Stunden täglich. Als Grund für die letzte Reduzierung führte die Kassen die nunmehr wieder operativ geschlossene Öffnung der Luftröhre im Herbst 2014 an.

Gegen diese Entscheidung setzten sich die Eltern des Mädchens zur Wehr. Nach der Entfernung des Tracheostomas sei die Situation ihrer Tochter sogar schwieriger geworden, da Beatmung und Absaugen jetzt nicht mehr so einfach durchgeführt werden könnten.

Das Landessozialgericht gab vorläufig den Eltern des Mädchens Recht. Um abschließend beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum das Kind noch Leistungen der häuslichen Krankenpflege benötige, müssten umfangreiche medizinische Ermittlungen bei den behandelnden Ärzten und mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen durchgeführt werden. Bis zur endgültigen Klärung haben die Interessen des Kindes Vorrang vor dem Interesse der Krankenkasse, einen Vermögensschaden durch möglicherweise zu Unrecht gewährte Leistungen zu vermeiden.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.2015,
– L 5 KR 605/15 – (Quelle)

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