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17.03.2015

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes Ein Anspruch auf das sogenannte Kinderkrankgeld besteht bei Kindern, die älter als zwölf Jahre sind, unter der Bedingung, dass sie eine Behinderung haben.

Vor Kurzem erreichte uns diese Anfrage von Katja:

Hallo ,

ich habe da mal eine Frage: mein Sohn ist 27 Jahre alt, hat das Down-Syndrom und lebt noch bei mir zu Hause. Habe ich Anspruch auf Krankengeld gemäß § 45 SGB V wenn er erkrankt und ich mich um ihn kümmern muss? Bei einem Telefonat mit der Krankenkasse waren dort alle leider überfordert mit der Anfrage. Angeblich bin ich die Erste die deswegen nachfragt?!

Am Ende teilte mir die Krankenkasse mit, dass ich einen schriftlichen Antrag stellen und eine Kopie des Schwerbehindertenausweises meines Sohnes beifügen sollte, damit der Anspruch mit Hilfe des medizinischen Dienstes geprüft werden könnte. Muss da wirklich so ein Aufwand betrieben werden? Meine Freundin hatte bei ihrer Kasse nachgefragt – sie hat eine körperbehinderte Tochter – und bei denen war alles ganz problemlos, sie sollte nur eine Kopie vom Schwerbehindertenausweises mit einreichen.

Auf die Antwort von der Kasse warte ich jetzt schon seit zwei Wochen und an wen wende ich mich, wenn ein ablehnender Bescheid kommt?

Unsere Antwort:

Hallo Katja,

die Krankenkasse wird sich mit der Tatsache, dass Dein Sohn schon 27 Jahre alt ist, so schwer damit tun das Kinderkrankengeld anzuerkennen. Die Kommentierungen sind leider nicht ganz eindeutig und die Kassen nutzen ihren „Gestaltungsspielraum" leider unterschiedlich.

Wenn Dein Sohn noch zu Hause wohnt, behindert (nicht notwendig schwerbehindert) im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX ist und ein Arzt bescheinigt, dass er krankheitsbedingt erheblicher Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, muss die Kasse u.E. das Kinderkrankengeld zahlen. Eine Altersgrenze sieht die Vorschrift nicht vor. In dem Zusammenhang schadet es ja vielleicht nicht auf folgende Kommentare hinzuweisen:

Knittel in Krauskopf, § 45 RdNr 7, Joussen in Becker/Kingreen, § 45 RdNr 3, Schmidt in Peters, § 45 RdNr 22b und KassKomm/Brandts, SGB V § 45 RdNr 8.

Also nicht ärgern, Antrag ausfüllen, Schwerbehindertenausweis in Kopie und ab damit. Falls ein negativer Bescheid kommt, hast Du die Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen. Da das Kinderkrankgeld eine Lohnersatzleistung ist, sollte die Versicherung langsam mal in die Puschen kommen mit ihrer Entscheidung. Vielleicht hast Du ja den Nerv, auf eine Entscheidung zu drängen.

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für Familien mit chronisch kranken, behinderten und/oder pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen e.V.