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26.07.2013

Urteil: Pkw als Leistung der Sozialhilfe Eigenes Vermögen hat in jedem Fall Vorrang vor Sozialhilfe

Bei ausreichend vorhandenem Vermögen haben auch schwerbehinderte Menschen keinen Anspruch auf Finanzierung eines Pkws durch das Sozialamt, uteilte das Sächsische Landessozialgericht.

Das sogenannte „Nachrangprinzip" im deutschen Sozialhilferecht wird auch nicht durch die UN-Behinderten­rechts­konvention aufgehoben.

Eine 1934 geborene, schwer gehbehinderte Klägerin mit ausreichendem eigenen Vermögen beantragte beim überörtlichen Sozialhilfeträger die Übernahme der monatlichen Raten in Höhe von 66 Euro für einen Kredit, den sie zur Anschaffung ihres Pkw aufgenommen hatte. Ihr Antrag und die von ihr eingereichte Klage wurden abgewiesen.

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.04.2013, L 8 SO 84/11

 

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